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AKTUELLE RECHTSPRECHUNG

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FLÜCHTLINGSEIGENSCHAFT FÜR OPFER ORGANISIERTEN MENSCHENHANDELS ZUM ZWECKE DER SEXUELLEN AUSBEUTUNG

02.11.2019

Mit Urteil vom 27.09.2019 (Aktenzeichen A 7 K 2540/17) hat das Verwaltungsgericht Stuttgart, der von Rechtsanwältin Göke vertretenen Klägerin aus Nigeria, die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen. Die Klägerin war mittels Schleuser einer kriminellen Organisation nach Europa gebracht worden und wurde hier zur Zwangsprostitution gezwungen. Die Verfolgungsgefahr der Klägerin knüpft an die Zugehörigkeit  zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG an. Dies setzt voraus, dass die Gruppe von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Maßgeblich ist demnach die Sichtweise der Gesellschaft. Rückgeführte Opfer von Menschenhändlern sind zum einen Diskriminierungen durch die Familie und das soziale Umfeld sowie Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt. Die Opfer können im Falle der Aussage gegen die Menschenhändler bedroht werden und können zudem Gefahr laufen, erneut Opfer von Menschenhandel zu werden. Folglich sind die Voraussetzungen erfüllt.

EXISTENZSICHERUNG IN AFGHANISTAN AUFGRUND DER CORONA KRISE NICHT MÖGLICH!

26.08.2020

In Ihren Urteilen vom haben das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (19.05.2020, Aktenzeichen 20 a K 5950/17.A) Verwaltungsgericht Stuttgart (04.06.2020 Aktenzeichen A 1 K 2365/18) Verwaltungsgericht Freiburg (05.06.2020, Aktenzeichen A 10 K 11376/17)  (Verwaltungsgericht Berlin (21.06.2020 Aktenzeichen VG 10 K 142.17 A) Verwaltungsgericht Hamburg (10.08.2020, Aktenzeichen 4 A 60/20) geurteilt, dass aufgrund der aktuellen Situation, insbesondere aufgrund der gestiegenen Lebensmittelpreise und der Schließung der Tagelöhnermärkte eine Existenzssicherung nicht möglich ist.

Zerstört Architektur
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SITUATION IN ITALIEN UNZUMUTBAR!

07.07.2020

Mit Urteil vom 07.07.2020 hat das Verwaltungsgericht Oldenburg, unter dem Aktenzeichen 6A 243/20, entgegen der bisherigen Rechtsprechung, entschieden, dass in Italien anerkannten Flüchtlingen eine Rückkehr nicht zumutbar ist. Insbesondere unter Berücksichtigung der bereits eingetretenen und zu erwartenden gesundheitlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen der sogenannten Corona Krise sei beachtlich wahrscheinlich, dass auch dem gesunden, nicht vulnerablen Kläger im Falle einer Rückkehr nach Italien eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung droht.

FLÜCHTLINGSEIGENSCHAFT FÜR ALKOHOLVERKÄUFER AUS DEM IRAK

09.09.2019

Mit Urteil vom 09.09.2019 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart dem von Rechtsanwältin Göke vertretenen Kläger aus dem Irak die Flüchtlingseigenschaft aufgrund seiner Tätigkeit als Alkoholverkäufer im Irak zugesprochen. Im konkreten Fall wurde der Kläger im Irak von schiitischen Milizen der Al-Mahdi-Armee (nunmehr: Saraya al:-Salam bzw. Friedenskompanie) aufgrund seiner Zugehörigkeit zur bestimmten. sozialen Gruppe der Alkoholhändler verfolgt. Da die Friedenskompanien (ehemals Al-Mahdi-Armee) ebenso wie die übrigen PMF-Milizen richtigerweise staatliche Organisationen im Sinne des § 3c AsylG darstellen ist die vom Kläger glaubhaft beschriebene Verfolgung auch flüchtlingsrechtlich beachtlich. Dem Kläger steht vor der weiterhin drohenden Verfolgungsgefahr auch kein interner Schutz im Sinne von § 3e Abs. 1 AsylG zur Verfügung. Es ist richtigerweise davon auszugehen, dass sich Flüchtlinge im Irak aufgrund der vorherrschenden humanitären Verhältnisse in aller Regel nicht dauerhaft in andere Landesteile begeben können.

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